Leistungen

Baumkontrolle

Die Notwendigkeit der Baumkontrolle ergibt sich aus der 

Verkehrssicherungspflicht des Baumeigentümers

Ein allgemeiner Haftungstatbestand der Verkehrssicherungspflichtverletzung existiert ebenso wenig wie eine gesetzliche Definition des Begriffs Verkehrssicherungspflicht.

Der Begriff der Verkehrssicherungspflicht ist von der Rechtsprechung entwickelt worden als Teilaspekt der allgemeinen Deliktshaftung gemäß § 823 BGB.

Dieser entwickelte Begriff der “Verkehrssicherungspflicht" umschreibt die Verpflichtung des Grundeigentümers alle jene Vorkehrungen zu treffen, damit von seinem Grundstück keine Gefahren ausgehen oder zumindest Sorge zu tragen, dass die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz Dritter rechtzeitig getroffen werden.

Der BGH hat bereits in seinem Beschluss vom 27.10.1988 und zuletzt im Urteil vom 21.03.2003 zur Verkehrssicherungspflicht festgestellt:

„Derjenige, der die Verfügungsgewalt über ein Grundstück ausübt, hat im Rahmen des Möglichen dafür zu sorgen, dass von den dort stehenden Bäumen keine Gefahr für andere ausgeht…“

Wie kontrollieren wir die Bäume?

 

 

 

©Sachverständigenbüro für Baumkontrolle Stefan Nord

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